Bei Fischereierzeugnissen, die außerhalb des Nordostatlantiks (FAO-Fanggebiet 27) und des Mittelmeeres (FAO-Fanggebiet 37) gefangen werden, reicht die Angabe des Namens des FAO-Fanggebietes. Bei Erzeugnissen, die aus den FAO-Fanggebieten 27 und 37 stammen, muss ein Unterfanggebiet nach der Untergliederung der FAO angegeben werden. Der Bundesmarktverband hält diese Vorschrift für erfüllt, wenn die von den regionalen Fischereiorganisationen verwendeten offiziellen Angaben der Unterfanggebiete allgemein verständlich sind. Eine Wiederholung der Angabe des Unterfanggebietes ist nur notwendig, wenn es sich um weniger gebräuchliche Bezeichnungen handelt.
Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG
Betrieb Transgourmet Seafood
An der Packhalle IX 11
27572 Bremerhaven
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