DIE NEUE LMIV / GMO

Die Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung sind seit dem 13.12.2014 die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union. In dieser Sammlung von Rechtsvorschriften betreffen auch einige spezielle Fischereierzeugnisse (einschließlich Aquakulturerzeugnisse), die nachfolgend dargestellt werden.

WISSENSCHAFTLICHE BEZEICHNUNGEN:

Mit Inkrafttreten der Kontrollverordnung (EU) Nr. 122472009 ist es bereits seit dem 1.1.2012 rechtlich verbindlich, neben der Handelsbezeichnung der Art auch den wissenschaftlichen Namen der Art des Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisses anzugeben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Bezeichnung einer Art nicht mit den Buchstaben „spp-„ (z.B. Gadus spp.) endet.

FANGGEBIET, PRODUKTIONSMETHODE UND FANGGERÄTKATEGORIE

Eine besondere Herausforderung stellt die Angabe des Fanggebietes dar, da hier der EU-Gesetzgeber eine Ausweitung der Angaben für Fische, Krebs- und Weichtiere aus dem Nordostatlantik verordnet hat. Reichte bis zum 12.12.2014 u.a. die Angabe „Nordostatlantik“ als Fanggebiet, so müssen für Fischereierzeugnisse aus diesem Fanggebiet seit dem 13.12.2014 jeweils eines der 11 sogenannten Unterfanggebiete angegeben werden. Da diese „Untergebiete“ aber teilweise aus mehreren Divisionen bestehen, erhöht sich die mögliche Auswahl an „genaueren Fanggebieten“ bei Fischereizeugnissen aus dem Nordostatlantik auf 34 Divisionen („Unter-unterfanggebiete“). Gleiches gilt für die Fanggebietsangabe bei Fischen, Krebs- und Weichtieren aus dem Mittelmeer. Bei allen anderen „Herkünften“ reicht wie bisher auch die Angabe des FAO-Fanggebietes. Bei Erzeugnissen aus Aquakultur ist das Land anzugeben, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichtes erlangt oder sich während der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

Ebenfalls neu ist die Kennzeichnung der Fanggerätekategorie bei Erzeugnissen aus der Seefischerei und der Binnenfischerei. Hierzu hat der EU-Gesetzgeber 7 Kategorien von Fanggeräten vorgegeben, die nachfolgend dargestellt sind:

Wadennetze

  • Strandwaden
  • Snurrewaden
  • Schottische Wadennetze
  • Zweischiffwadennetze

Schleppnetze

  • Baumkurren 
  • Grundscherbrettnetze
  • Zweischiffgrundschleppnetze
  • Pelagische Scherbrettnetze
  • Pelagische Zweischiffschleppnetze
  • Grundscherbrett-Hosennetze

Kiemennetze und vergleichbare Netze

  • Stellnetz – Kiemennetze
  • Treibnetz
  • Umschließende Kiemennetze
  • Spiegelnetze – Verwickelnetze
  • Kombinierter Kiemen-/ Verwickelnetze

Umschließungs- und Hebenetze

  • Ringwaden
  • Lamparanetze
  • Senktücher
  • Stationäre Hebenetze

Haken und Langleinen

  • Hand- und Angelleinen (handbetrieben)
  • Hand- und Angelleinen (mechanisiert)
  • Grundlangleinen
  • Langleinen (treibend)
  • Schleppanlagen

Dredgen

  • Bootdredgen
  • Handdredgen, an Bord von Schiffen eingesetzt
  • Mechanisierte Dredgen einschließlich Saugbagger

Reusen und Fallen

  • Reusen (Fallen)

GEFÄHRDETE ARTEN / NO GO'S

Eines unserer Ziele ist es, keine gefährdeten Spezies zu listen und zu handeln. Hierzu haben wir eine Liste von gefährdeten Fischarten erstellt, welche jährlich aktualisiert wird. Unsere Einkaufspolitik wird in regelmäßigen Abständen in Bezug auf die Liste überprüft und angepasst.

Liste der gefährdeten Arten/No Go’s